Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Porzellanklinik Magdeburg, Inhaber Thomas Meyer, (im Folgenden: Porzellanklinik) und ihren Kunden für alle von der Porzellanklinik zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
II. Vergütung
1. Ein Kostenvoranschlag ist zu vergüten. Die Vergütung hierfür beträgt 10% des Nettoreparaturpreises, mindestens jedoch 20,00 EUR, zzgl. der gesetzlichen MwSt. Im Falle einer Beauftragung werden die Kosten des Kostenvoranschlags auf die Kosten der Werkvergütung angerechnet.
2. Die Vergütung der Porzellanklinik ist fällig, soweit auf der Rechnung nichts anderes vermerkt, 10 Tage nach Erhalt der Rechnung. Für die Dauer des Zahlungsrückstands nach Fälligkeit ist die Porzellanklinik berechtigt, vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu beanspruchen. Für jedes Mahnschreiben nach Fälligkeit hat der Kunde eine Pauschale in Höhe von 5,00 EUR zu erstatten.
3. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Porzellanklinik ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen des Kunden. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrechte.
III. Abholung/Versendung
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechte und Pflichten ist am Sitz der Porzellanklinik.
2. Zur Reparatur überlassene Gegenstände werden nach Mitteilung der Fertigstellung bzw. Aufforderung zur Abholung ein Jahr lang aufbewahrt, es sei denn, es erfolgt durch die Porzellanklinik die Aufforderung zur früheren Abholung. Erfolgt innerhalb der Frist keine Abholung oder kein Verlangen zur Übersendung, ist die Porzellanklinik berechtigt, den Gegenstand zu entsorgen, ohne dass ihr Vergütungsanspruch entfällt.
3. Gegenstände, die der Porzellanklinik zum Zwecke der Erstellung eines Kostenvoranschlags überlassen werden und deren Reparatur nicht beauftragt wird, können von der Porzellanklinik entsorgt werden, sollten diese nicht innerhalb von drei Monaten oder einer anderweitig von der Porzellanklinik gesetzten Frist nach Übersendung des Kostenvoranschlags abgeholt werden. Damit entfällt der Vergütungsanspruch der Porzellanklinik nicht.
4. Die Porzellanklinik ist berechtigt, für überlassene Gegenstände Aufbewahrungskosten ab der 4. Woche nach Übersendung des Kostenvoranschlags bzw. der Mitteilung der Fertigstellung oder erstmaliger Aufforderung zur Abholung zu verlangen. Die Höhe bestimmt sich mit 5 % vom Nettoauftragswert und ist zzgl. gesetzlich MwSt. vom Kunden zu zahlen.
5. Versendet die Porzellanklinik auf Verlangen des Kunden ihr überlassene Gegenstände, so erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Porzellanklinik die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
IV. Prüfungspflicht
Ist ein Verlust oder eine Beschädigung eines der Porzellanklinik überlassenen Gegenstands äußerlich erkennbar und zeigt der Kunde der Porzellanklinik den Verlust oder die Beschädigung nicht spätestens bei Erhalt des Gegenstands an, wird vermutet, dass der Gegenstand in vertragsgemäßem Zustand übergeben bzw. angeliefert worden ist. Die Vermutung gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt angezeigt worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. Eine Schadensanzeige bei Versendung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
V. Gewährleistung
1. Jegliche Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
2. Die Gewährleistung ist auf das Recht der Nachbesserung beschränkt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Haftung
1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder sonstigen Leistung und unerlaubten Handlung, haftet die Porzellanklinik nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet).
2. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Haftung für Farbschäden und/oder Bruch durch den Brennvorgang. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
3. Jegliche etwaige Haftung der Porzellanklinik – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – ist auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt und hierbei der Höhe nach auf den Auftragswert.
VII. Schlussbestimmungen
1. Soweit zulässig ist der Gerichtsstand am Sitz der Porzellanklinik.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. des zwischen Porzellanklinik und Kunden bestehenden Vertrags nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.